1.
Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich für alle von der Süddeutsche
RADORA Erzeugnisse vertriebenen Waren. Wir erkennen entgegenstehende oder von
diesen abweichende Bedingungen des Bestellers ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Regelungen des
Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen zwischen
uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages sind
schriftlich niederzulegen. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 BGB. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
Unterlagen, die von uns als vertraulich bezeichnet sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten „ab Werk“ Konstanz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Preise gelten ausschließlich der
gesondert zu berechnenden Frachtkosten. Die Preisstellung erfolgt nach den
jeweils aktuellen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns
das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in der Rechnung
gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
fällig und zahlbar. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Wenn Gegenansprüche
bestritten werden, steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Eine Transportversicherung ist in den angegebenen Preisen enthalten. Bei
Erstbestellungen liefern wir nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.
4. Lieferung / Lieferzeit
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten
liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob
diese Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten. Derartige
Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug
sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag der Abholbereitschaft
der (Teil-)Lieferung bzw. der Tag der Übergabe an den Frachtführer. Bei Verzug
aus von uns zu vertretenden Gründen, ist die Schadenersatzhaftung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in
Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Besteller nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Hierbei geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrenübergang und Verpackungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist hinsichtlich
des Gefahrenüberganges Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Unsere Verpackungen sind
im Sinne der Verpackungsverordnung recycelbar bzw. umweltschonend zu entsorgen.
Da die Verpackungsverordnung für uns zwar eine Rücknahme, nicht jedoch eine
Abholpflicht vorsieht, weisen wir unfrei angeliefertes Verpackungsmaterial
zurück.
6. Mängelgewährleistungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist
eine Verjährungsfrist. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist des Bestellers setzt voraus, dass
dieser seinen ihm nach §§ 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und
Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem von uns zu vertretenden
Mangel der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung berechtigt. Bei Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Alle Angaben
in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der
Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben
sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden
sind.
Rücksendungen bedürfen in jedem Fall der Vergabe einer Retourennummer. Rücksendungen
ohne Retourennummer werden nicht angenommen. Kommt der Besteller dieser
Verpflichtung nicht nach oder nimmt er Änderungen an bereits gerügter Ware ohne
unsere Zustimmung vor, so ist er statt der Rückgabe der Ware zum Wertersatz
gem. § 346 II Nr. 2 BGB verpflichtet. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch bei Verzögerungen über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben. Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers,
gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine
vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle technischen Angaben,
speziell sämtliche Angaben zu Gebrauchsanweisungen, haben wir sorgfältig
zusammengestellt. Sie entsprechen dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung. Aufgrund eventuell notwendiger technischer Änderungen können
sich jedoch Abweichungen ergeben. Eine Haftung für Schäden, die durch falsche Anwendung entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle herausgegebenen und verbreiteten
technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Gebrauchanweisungen
sind vom Besteller zu beachten.
7. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden
Bestimmung vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss oder die
-beschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Rücknahme von Waren ohne Mängel
Falsch oder zuviel bestellte Ware kann zurückgegeben werden, sofern sie
unbenutzt, in Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand ist. Für die
Rücknahme belasten wir 15% des Netto-Rechnungsbetrages, mindestens jedoch €
7,50 Auch diese Rücksendungen bedürfen in jedem Fall der Vergabe einer
Retourennummer. Rücksendungen ohne Retourennummer werden nicht angenommen.
9. Sicherung des Eigentumsvorbehalts
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erklärung
liegt in der Zurücknahme der Kaufsache kein Rücktritt vom Vertrag. In der
Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Pfändungen oder
sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller
berechtigt, die Ware zu verarbeiten. Befugnisse des Bestellers, im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit
seiner endgültigen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort,
anzuwendendes Recht
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke
des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.
Erfüllungsort für Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des
Käufers ist Konstanz. Für die alle rechtlichen Beziehungen und
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das
bundesdeutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 21.07.2008